Abrechnung mit Wärmezählern
Aus messtechnischen und rechtlichen Gründen (§5 Abs. 2 HKVO) ist es notwendig, dass alle Verbraucher, die an einer Heizungsanlage angeschlossen sind, eine einheitliche Ausstattung mit Messgeräten besitzen. In der Regel werden hier Heizkostenverteiler verwendet.
Für Fußbodenheizungen, Torluftschleier und andere Formen der Sonderheizung sind Heizkostenverteiler nicht geeignet. Hier kommen nur Wärmezähler zum Einsatz. Im Vergleich zu Heizkostenverteilern sind Wärmezähler jedoch wesentlich teurer. Folglich entscheiden einige Eigentümer, nur einen Wärmezähler für den Sonderverbraucher einbauen zu lassen.
Entsprechend der Heizkostenverordnung gemäß §5 Abs.2 ist eine Vorverteilung nach Nutzergruppen mit einem Wärmezähler nicht möglich. Es ist mindestens ein weiterer Wärmezähler für die übrigen Nutzer/Gruppe, z.B. Wohnungen mit Heizkostenverteilern = 1 Gruppe, erforderlich.