Aktuelle Informationen

CO2-Steuer - Aufteilung der Kosten

Auszug aus der gemeinsamen Pressemitteilung „Fairness bei den CO2-Kosten: BMWK, BMWSB und BMJ einigen sich auf gerechte Verteilung“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 03.04.2022:

Die Eckpunkte auf einen Blick

Wohngebäude/ gemischte Nutzung:

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.

Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung:

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2- Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2- Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.

Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.

Nichtwohngebäude:

Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.

Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Ziel ist es, dass die Regelung am 1.1. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Quelle: www.bmwk.de

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Heizkostenverordnung 2021 - die wichtigsten Änderungen

Das Bundeskabinett hat die Änderungsverordnung am 24. November 2021 beschlossen. Sie ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Mit der Änderungsverordnung werden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Mieter. Bedingung ist allerdings, dass die Auswirkungen der Neuregelungen nach drei Jahren evaluiert werden. Durch die Novelle sollen für die Mieter keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Im Wesentlichen sind diese Änderungen an der Heizkostenverordnung vorgesehen:

  • Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Vermieter dafür sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind – Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Fernablesbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausstattung zur Verbrauchserfassung ohne Zugang zu den einzelnen Nutzungseinheiten abgelesen werden kann.

  • Ab 1. Januar 2022 müssen Vermieter den Mietern mindestens einmal im Monat Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen. Dies kann postalisch, elektronisch per E-Mail oder über eine (Web-)App erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine bestehende Ausstattung mit fernablesbaren Messgeräten.

  • Bei Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder dem Ausbleiben der Mitteilung der Verbrauchsinformationen kann der Mieter, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.

  • Fernablesbare Messgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen sowohl interoperabel sein als auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.

  • Diesbezüglich gilt für bereits installierte, fernablesbare Messgeräte eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2031.

  • Für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, muss der Vermieter den Mietern zusammen mit den Jahresabrechnungen umfangreiche Informationen zugänglich machen. Dazu gehören beispielsweise:

    – Informationen über die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle
    – Bei Fernwärmesystemen: Der Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes
    – Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen
    – Im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des BGB: Informationen über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren

Alle Informationen sowie die komplette Heizkostenverordnung 2021 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter www.bmwk.de.

Stand: 01.12.2021

EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)

Seit dem 24. Dezember 2018 ist die neue EU-Energieeffizienz-Richtlinie bereits in Kraft und hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche. Diese ist unter Beachtung von Kosteneffizienz sowie technischer Machbarkeit bis zum 25. Oktober 2020 umzusetzen.

Ziel

Das Ziel der neuen EED besteht darin, dass durch die regelmäßige Einsicht der Verbraucher in die eigenen Verbrauchsinformationen diese ihren Verbrauch anpassen und reduzieren können. Langfristig soll so ein flächendeckender Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich auch deutlich bessere Transparenz für den Endverbraucher. Dieser kann regelmäßig und monatsgenau den eigenen Verbrauch einsehen und auf diesen reagieren.

Neuerungen

Die neue EU-Energieeffizienz-Richtlinie macht die Fernablesung von Messgeräten wie Wasserzählern, Wärmezählern und Heizkostenverteilern zum Standard.

Endverbraucher haben kontinuierlich Einsicht in die eigenen Verbrauchsinformationen und können somit Anpassungen an das Verbrauchsverhalten schneller und genauer umsetzen.

Die wichtigsten Punkte im Zeitverlauf

Quelle: europa.eu

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