Heizkostenverordnung 2021 - die wichtigsten Änderungen
Das Bundeskabinett hat die Änderungsverordnung am 24. November 2021 beschlossen. Sie ist am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Mit der Änderungsverordnung werden die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Mieter. Bedingung ist allerdings, dass die Auswirkungen der Neuregelungen nach drei Jahren evaluiert werden. Durch die Novelle sollen für die Mieter keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Im Wesentlichen sind diese Änderungen an der Heizkostenverordnung vorgesehen:
- Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Vermieter dafür sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind – Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Fernablesbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausstattung zur Verbrauchserfassung ohne Zugang zu den einzelnen Nutzungseinheiten abgelesen werden kann.
- Ab 1. Januar 2022 müssen Vermieter den Mietern mindestens einmal im Monat Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen. Dies kann postalisch, elektronisch per E-Mail oder über eine (Web-)App erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine bestehende Ausstattung mit fernablesbaren Messgeräten.
- Bei Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder dem Ausbleiben der Mitteilung der Verbrauchsinformationen kann der Mieter, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
- Fernablesbare Messgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen sowohl interoperabel sein als auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.
- Diesbezüglich gilt für bereits installierte, fernablesbare Messgeräte eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2031.
- Für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, muss der Vermieter den Mietern zusammen mit den Jahresabrechnungen umfangreiche Informationen zugänglich machen. Dazu gehören beispielsweise:
– Informationen über die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle
– Bei Fernwärmesystemen: Der Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes
– Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen
– Im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des BGB: Informationen über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
Alle Informationen sowie die komplette Heizkostenverordnung 2021 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter www.bmwk.de.
Stand: 01.12.2021