Wärmezähler für Warmwasser

Für die Erfassung des Energieverbrauchs der zentralen Warmwasseraufbereitung gilt seit 1. Januar 2009 (§9 Abs. 2 HeizkVO):

  • In Neuanlagen ab 2 Wohneinheiten muss ein geeichter Wärmezähler installiert werden, wenn nach der Heizkostenverordnung abgerechnet wird.
  • Eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteils ist nicht mehr gestattet.
  • Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013.

Bei Einsatz von Heizkostenverteilern ist zur exakten Kostentrennung zusätzlich ein Wärmezähler für die Erfassung der Heizungsenergie erforderlich.

Bei Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Regelung können wir keine Haftung für die Heizkostenabrechnung übernehmen!

Wir bieten Ihnen die optimalen Zähler für diese Anforderung mit innovativer Ultraschalltechnologie für eine gerechte Abrechnung und die Funktionssicherheit über die gesamte Laufzeit (Eichzeit)!

Warum Ultraschallzähler?

Bei der Dimensionierung von Wärmezählern zur Energiemessung in Warmwasserversorgungsanlagen wird der Volumenstrom durch die Maximalleistung der Ladepumpe des Speicher-Ladekreises bestimmt. Die Höhe dieses Volumenstromes kann abhängig von der Einstellung der Pumpe stark variieren. Dies kann bei Wärmezählern mit mechanischen Durchflusssensoren zur Überlastung und dauerhaften Beschädigung führen.

Daher wird aufgrund seiner hohen Überlastfähigkeit und des geringen Druckverlustes der Einsatz eines Ultraschall-Wärmezählers gewählt. Diese Zähler können in allen Einbaulagen eingesetzt werden und benötigen weder Ein- noch Auslaufstrecken. Das Einbauzubehör wie Kugelhähne zur Absperrung und zusätzliche Aufnahme der Fühler wird durch uns geliefert. Der Einbau erfolgt durch unser Fachunternehmen.

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